Im Bereich der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken fällt normalerweise keine Umsatzsteuer an. Dies gilt jedoch nicht für Betriebsvorrichtungen und Maschinen, es sei denn, sie werden als Nebenleistung mit Grundstücken vermietet oder verpachtet. Eine jüngste Entscheidung der obersten Finanzrichter im August 2023 hat jedoch das Aufteilungsgebot in Bezug auf die Umsatzsteuer bei Betriebsvorrichtungen aufgehoben. Das bedeutet, dass keine Mehrwertsteuer mehr anfällt. Der Ecovis-Steuerberater Karl Klebl aus Neumarkt erläutert die Einzelheiten.
Bisher ging der Bundesfinanzhof (BFH) davon aus, dass bei Betriebsvorrichtungen ein Aufteilungsgebot besteht. Dies bedeutet, dass die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen der Umsatzsteuer unterliegt, selbst wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Dieses Aufteilungsgebot erlaubte es nicht, die Vermietung oder Verpachtung von Betriebsvorrichtungen in die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung als unselbstständige Nebenleistung einzubeziehen. Dies war auch die Auffassung der Finanzverwaltung.
Der Fall, der vor dem BFH verhandelt wurde, betrifft Umsätze aus der Verpachtung von Stallgebäuden nebst Betriebsvorrichtungen. Das Finanzamt verlangte Umsatzsteuer für den Anteil der Betriebsvorrichtungen, während die bloße Überlassung des Grundstücks und der Räumlichkeiten von der Umsatzsteuer befreit blieb.
Der Beschluss des BFH änderte diese Sichtweise. Insgesamt handelte es sich um eine steuerfreie Leistung. Das Aufteilungsgebot gilt nicht für die Vermietung oder Verpachtung von dauerhaft eingebauten Vorrichtungen und Maschinen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Nebenleistung zur Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt. Diese Hauptleistung muss im Rahmen eines Vertrags zwischen denselben Parteien steuerfrei sein, um eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darzustellen.
Der BFH begründet diese Entscheidung damit, dass es sich bei den Vorrichtungen und Maschinen um speziell abgestimmte Ausstattungselemente handelt, die lediglich dazu dienen, die vertragsgemäße Nutzung unter optimalen Bedingungen zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall wurden die Betriebsvorrichtungen zur Fütterung von Puten verwendet, um diese innerhalb einer vorgegebenen Zeit zur Schlachtreife zu bringen.
Zusammenfassend hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert. Bei Betriebsvorrichtungen, die als Nebenleistungen für eine einheitliche wirtschaftliche Leistung vermietet oder verpachtet werden, ist eine Aufteilung nicht mehr erforderlich. Dennoch sollten Unternehmen, die von dieser Entscheidung betroffen sind, fachlichen Rat einholen, um sicherzustellen, wann eine einheitliche Leistung vorliegt und wann nicht. Vor Vertragsabschluss sollten Vermieter und Verpächter eine Beratung in Anspruch nehmen, um Nachzahlungen von Umsatzsteuer zu vermeiden, empfiehlt Karl Klebl.
Quelle:pressebox