Steuerliche Vorteile für das Homeoffice: Umzugskosten absetzen und profitieren

Categories WirtschaftPosted on

„Steuerliche Absetzbarkeit von Umzugskosten für verbessertes Homeoffice

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hamburg bestätigt, dass Umzugskosten für den Umzug in eine neue Wohnung, um die Homeoffice-Situation zu verbessern, steuerlich absetzbar sind. Die Voraussetzung ist, dass der Umzug berufsbedingt ist und zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führt. Es genügt dabei, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1. Neue Anstellung bei einem Unternehmen am neuen Wohnort.
2. Versetzung oder Standortverlegung des Arbeitgebers.
3. Reduzierung der täglichen Fahrtzeit zur Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde durch den Umzug.
4. Einzug oder Auszug aus einer Dienstwohnung.

Das Urteil erging in einem Fall, in dem ein Ehepaar während der Corona-Pandemie ins Homeoffice wechselte und feststellte, dass ihre bisherige Wohnung nicht über ausreichend Platz für ein Arbeitszimmer verfügte. Sie zogen in eine größere Wohnung mit zwei Arbeitszimmern. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Umzugskosten zunächst ab, mit der Begründung, dass keine erhebliche Verkürzung der Arbeitswege vorliege.

Das Finanzgericht Hamburg entschied jedoch zugunsten des Ehepaars und betonte, dass der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen geführt habe. Das Einrichten von Arbeitszimmern wurde als beruflich erforderlich eingestuft. Das Urteil steht noch zur Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) aus.

Betroffene sollten Umzugskosten für eine verbesserte Homeoffice-Situation in ihrer Steuererklärung angeben und im Falle einer Ablehnung Einspruch einlegen. Es wird empfohlen, auf das ausstehende Urteil des BFH zu verweisen und je nach dessen Entscheidung die Kosten anzuerkennen oder nicht.“

VLH-Tipp: Kosten angeben und auf BFH-Urteil warten

Wer aus ähnlichen Gründen umzieht – also zur Verbesserung der eigenen Homeoffice-Situation -, sollte die Kosten dafür in seiner Steuererklärung geltend machen. Lehnt das zuständige Finanzamt die Anerkennung der Umzugskosten ab, sollten Betroffene Einspruch einlegen und mit Verweis auf das anhängige BFH-Verfahren ein Ruhen des Steuerfalls beantragen. Je nachdem, wie der BFH dazu entscheiden wird, werden die Kosten dann anerkannt oder nicht.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.“

Quelle:Presseportal