Airbnb und Ähnliche Plattformen: Steuerfahndung untersucht Daten von Online-Vermietungsportalen

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Steuerfahndung prüft vermehrt Daten von Online-Vermietungsportalen für Ferienwohnungen

Die Steuerfahndung in Deutschland analysiert verstärkt Daten von Online-Vermietungsportalen, wie ein aktuelles Beispiel aus Hamburg zeigt. Viele private Vermieter deklarieren ihre Einnahmen aus der Vermietung nicht beim Finanzamt. In Hamburg erhielt die Steuerfahndung Daten von fast 56.000 Vermietern mit einem geschätzten Umsatzvolumen von über einer Milliarde Euro. Bereits im Jahr 2020 führte die Auswertung dieser Daten zu Mehrsteuern in Höhe von knapp vier Millionen Euro bei etwa 8,000 Gastgebern.

Steuerpflichtige, die ihre Einnahmen bisher nicht angegeben haben, könnten nun vor der Wahl stehen, eine Selbstanzeige vorzubereiten. Diese sollte sämtliche bisher nicht erklärten steuerpflichtigen Einkünfte der letzten zehn Jahre gegenüber dem Finanzamt offenlegen.

Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung von Wohnraum unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Sind die Einnahmen aus Vermietung einer ansonsten selbst genutzten Wohnung weniger als 520 Euro im Jahr, verzichtet das Finanzamt in der Regel auf eine Besteuerung. Vermieter können Werbungskosten geltend machen, wenn die Einnahmen höher sind oder bei der Vermietung einer nicht selbst genutzten Wohnung.

Im Hinblick auf die Umsatzsteuer müssen Vermieter beachten, dass kurzfristige Vermietung im Gegensatz zur langfristigen Vermietung nicht steuerbefreit ist. In der Regel ist Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Je nach Umsatzhöhe besteht die Möglichkeit, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen und keine Umsatzsteuer zu berechnen. Doch entfällt dann auch der Vorsteuerabzug.

Vermieter, die neben der Wohnraumüberlassung unübliche Zusatzleistungen anbieten, könnten die Schwelle zum Gewerbebetrieb überschreiten und unterliegen dann erhöhten Buchführungspflichten sowie der Gewerbesteuer.

„Viele Steuerzahler und Vermieter, die über große Portale wie Airbnb oder Booking.com Immobilien anbieten, sind sich der strengen Regeln nicht bewusst. Steuerzahler mit hohen Einnahmen, die vergessen haben, ihre Einkünfte in der Einkommensteuererklärung anzugeben, sollten einen Steuerberater oder einen auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren“, empfiehlt Ines Frenzel, Steuerberaterin bei Ecovis in Neubrandenburg. „Das Risiko, dass plötzlich die Steuerfahndung vor der Tür steht, steigt stetig, da die Finanzbehörden Informationen sammeln, die sie regelmäßig von den Portalen erhalten.“

Quelle:pressebox